GVA: Autofahrer zahlen die Zeche

Mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 21. Mai hat die Europäische Kommission den Entwurf zur Neufassung der EU-Designrichtlinie 98/71/EG nun offiziell zurückgezogen. Eine abschließende Entscheidung über das Dossier, das u.a. eine europaweite Einführung einer Reparaturklausel für sichtbare Kfz-Ersatzteile vorsah, wurde seit Dezember 2007 im EU-Ministerrat von Vertretern Frankreichs und Deutschlands blockiert.

Der Hintergrund

Blech- und Glasschäden am Fahrzeug werden für Autofahrer schnell teuer, wenn sichtbare Kfz-Ersatzteile wie Motorhauben, Kotflügel, Außenspiegel, Autoglas und Scheinwerfer nur vom Fahrzeughersteller erhältlich sind. Grund dafür ist der Designschutz, der es Teileherstellern und freien Teilehändlern untersagt, diese Produkte als Ersatzteile anzubieten.

Die EU-Kommission hat das Problem bereits vor langer Zeit erkannt und im Jahr 2004 eine Novelle der EU-Designschutzrichtlinie vorgelegt, die einerseits den berechtigten Interessen der Fahrzeughersteller am Designschutz ihrer Neufahrzeuge Rechnung trägt, gleichzeitig aber durch die Einführung einer so genannten Reparaturklausel den Ersatzteilmarkt für unabhängige Anbieter öffnet.

Anders als beim Design von Neufahrzeugen kann es im Ersatzteilmarkt keine Formenvielfalt geben, wie GVA-Präsident Hartmut Röhl erläutert: „Ein Scheinwerfer zum Beispiel muss eine bestimmte Form haben, damit er in ein Fahrzeug verbaut werden kann. Eine Formenvielfalt ist nicht möglich, ein Designschutz im Ersatzteilbereich daher unsinnig. Hier verhilft der Designschutz einzig den Fahrzeugherstellern zu einem Monopol.
Die Folge daraus sind hohe Ersatzteilpreise für die Verbraucher.” Die Liberalisierung durch eine sinnvolle Begrenzung des Designschutzes wäre nach einhelliger Einschätzung von Experten aus ökonomischer, rechtlicher und verbraucherpolitscher Perspektive dringend geboten.

Rechtlicher Flickenteppich in Europa bleibt vorerst bestehen

In den letzten Jahren haben viele EU-Mitgliedstaaten von der Liberalisierungsoption im EU-Designrecht Gebrauch gemacht und die Reparaturklausel eingeführt. Aufgrund verschiedener rechtlicher Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist das Ergebnis jedoch ein Flickenteppich, der nur durch eine gesamteuropäische Regelung aufgelöst werden könnte.
In Deutschland können die Fahrzeughersteller Dank der Position der Bundesregierung weiterhin de jure ein Monopol bei Kfz-Ersatzteilen genießen. Rudimentäre Ansätze von Wettbewerb gibt es hierzulande nur aufgrund einer unverbindlichen Erklärung von Vertretern deutscher Fahrzeughersteller, ihre Designrechte nicht wettbewerbseinschränkend wahrzunehmen.